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Thema: Kfz-Steuer
Laut Gesetzbeschluss des deutschen Bundestages aus November 2006 ist im
Bundesgesetzblatt vom 28.12.2006 das dritte Gesetz zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (mit Wirkung vom 01. Mai 2005) veröffentlicht
worden.
Alle Toyota Landcruiser Modellserien - gleich ob als:
1) "PKW geschlossen" (Begriffsbestimmung in den früheren
Zulassungsdokumenten)
2) "Kombinationskraftwagen" (nachträglich z.B. per
"Gutachtlicher Stellungnahme" in den Zulassungspapieren geändert),
3a) "M1G" (PKW-Geländefahrzeug), "Geländefahrzeug zur
Personenbeförderung/Mehrzweckfahrzeug" mit Aufbauart "AF",
3b) "M1G" (PKW-Geländefahrzeug), "Geländefahrzeug zur
Personenbeförderung/"Kombilimousine"" mit Aufbauart
"AC"
(beide Begriffsbestimmungen in den aktuellen Zulassungsdokumenten) geprüft,
gelten laut Definition des aktuellen Kraftfahrzeugsteuergesetzes als
Personenwagen im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und werden
entsprechend eingestuft. Also analog des Hubraums und der
Schadstoffeinstufung.
Über die Landcruiser-Modellserien hinaus sind auch einzelne Toyota Hilux 4WD
Varianten/Versionen von der Änderung des KfzStG betroffen.
Maßstab für die fiskalische Einstufung des Fahrzeuges sind
die in der aktuellen Änderung des KfzStG aufgeführten
Kriterien:
a) Ist das Fahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt
und gebaut worden (wobei hier die typprüfrelevanten Kriterien der
ABE unberücksichtigt blieben)?
b) Ist die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche
größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des
Fahrzeuges?
Dieses Verhältnis ist bei den Varianten/Versionen mit Doppelkabine (Double
Cab) konstruktionsbedingt so ungünstig im Sinne der rein fiskalischen
Betrachtung, dass - trotz nach wie vor vorhandener LKW ABE - die Besteuerung bundesweit als Personenwagen erfolgen wird.
Bei den Extra Cab Varianten/Versionen sehen wir diese
Problematik eher nicht. Besonders Kritische Finanzbehörden
können aber eine Fahrzeugvorführung mit einer Vermessung der
Flächenverhältnisse fordern, wobei es aufgrund der nur sehr
geringen Abmessungsunterschiede zwischen der
Bodenfläche/Fahrgastkabine und der Bodenfläche/Pritsche in
einzelnen Fällen zu einer Kontroverse hinsichtlich des
Messergebnisses kommen kann. Nach unserer Meßmethode war aber die
Bodenfläche/Pritsche geringfügig größer als die
Bodenfläche/Fahrgastkabine, weshalb wir der Ansicht sind, dass sie
Nutzung zur Personenbeförderung hier nicht als vorrangig
interpretiert werden kann. Zumal die Personen auf den hinteren beiden
Einzelsitzen nur eingeschränkten Komfort genießen
können.
Beim Single Cab ist die fiskalische Einstufung als LKW wiederum eindeutig.
Ferner sind Toyota-Hiace Varianten/Versionen von
der Änderung des KfzStG betroffen, sofern sie nachträglich
als Wohnmobil umgerüstet wurden.
Laut aktuellem KfzStG gelten als Wohnmobile nun
nur noch Fahrzeuge, die der Klasse "M" zugeordnet werden können.
Klasse "M" Fahrzeuge sind im weitesten Sinne Fahrzeuge zur
Beförderung, also keine LKW, wie der als LKW typgeprüfte
Hiace Kasten.
Wohnmobile müssen jetzt den überwiegenden Teil ihrer
Nutzfläche als Wohnfläche gestaltet haben und in diesem
Bereich über eine Mindesthöhe von 170 cm verfügen.
Für die Hiace Kombi, die seinerzeit als "PKW geschlossen" oder
aktuell als "Mehrzweckfahrzeug" mit Aufbauart "AF" typgeprüft und
nachträglich als (vollwertiges( "SoKfz Wohnmobil" umgerüstet
wurden, gilt folgende Änderung:
Die Besteuerung erfolgt nun nach dem "verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen".
Analog der betreffenden Gewichtsklasse werden diese Hiace Varianten/Versionen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über 2000 kg mit 10,00 € je (angefangene) 200 kg zulässigem Gesamtgewicht besteuert.
Ein Hiace Kasten im serienmäßigen Auslieferungszustand wird
selbstverständlich nach wie vor als LKW gewichtsabhängig
besteuert. Bei nachträglichen Umbauten zum Wohnmobil ist uns zur
Zeit keine definitive Aussage zur fiskalischen Bewertung möglich.
Hier muss man die Reaktionen der Finanzbehörden abwarten.
KFZ-Steuer Diesel Pkw
| Emmisionsgruppe |
Schlüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren |
Geltungsdauer |
Steuersatz je angefangene 100 cm³ in Euro |
Euro 4
steuerbefreit
max.613,55 Euro |
30-33, 36-48, 53-70, 72-75, |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
13,80
15,44 |
Euro 3,
3-Liter Auto |
30-33, 36-48, 53-70 |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
|
13,80
15,44
|
| Euro 2 |
25, 26, 27, 35 (5) , 49, 50 (5) , 51, 52 (5)
|
bis 31.12.2003
ab 01.012004 |
14,81
16,05
|
Euro-1 und
vergleichbare |
01, 02, 03 (1) (2) (3) , 04 (3) , 09 (3) , 11-14, 16, 18,
21, 22, 28, 29, 34 (5) , 77,
|
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
|
18,97
23,06
27,35 |
nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
fahren dürfen
|
10 (3) , 15 (3) , 17,
19, 20, 23, 24,
|
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
|
23,26
27,35
33,29
|
nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
nicht fahren dürfen
|
10 (3) , 15 (3) , 17,
19, 20, 23, 24,
|
bis 31.12.2000
ab 01.01.2000
ab 01.01.2005 |
29,19
33,29
37,58 |
| übrige PKW |
00, 05, 06, 07,
08, 10, 15, 88,
|
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
|
33,49
37,58
|
KFZ-Steuer Pkw mit Benzinmotor/Ottomotor
| Emmisionsgruppe |
Schlüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren |
Geltungsdauer |
Steuersatz je angefangene 100 cm³ in Euro |
Euro 4
steuerbefreit
max. 306,78 Euro |
30-33, 36-48, 53-70, 72-75, |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
5,11
6,75
|
Euro 3,
3-Liter Auto |
30-33, 36-48, 53-70 |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
5,11
6,75
|
| Euro 2 |
25, 26, 27, 35 (5) ,49, 50, 51, (5) , 52 (5) , 71 |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
|
6,14
7,36
|
Euro-1 und
vergleichbare |
01, 02, 03 (1) (2) (3) , 04 (3) , 09 (3) , 11-14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34 (5) , 77, |
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005 |
6,75
10,84
15,13
|
nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
fahren dürfen |
10 (3) , 15 (3) , 17,
19, 20, 23, 24,
|
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
|
11,04
15,13
21,07
|
nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
nicht fahren dürfen |
03, 04, 05 (5) , 09, |
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005 |
16,96
21,07
25,36
|
| übrige PKW |
00, 05, 06, 07,
08, 10, 15, 88, |
bis 31.12.2000
nach 01.01.2001 |
21,27
25,36 |
-
Für PKW mit einem Hubraum
von mehr als 2000 cm³ gilt diese Schlüsselnummer
uneingeschränkt als Nachweis, sofern sie vor dem 26.07.1995
zugewiesen wurde.
-
Hat das Fahrzeug einen Hubraum
von 1400cm³ bis 2000 cm³, hat der Fahrzeughalter die
Möglichkeit, durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen, ob
eine der im Anhang zu § 40c Abs. 1 BlmSchG unter Nr. 2.2.1
(AnlageXXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4
(RL 91/441/ EWG) genannt Anforderung erfüllt. Die
Herstellerbescheinigung ist der Zulassungsstelle zur Änderung der
Fahrzeugpapiere und dadurch zur automatischen Änderung des
Steuerbescheids vorzulegen. In diesem Fall kommen die genannten
Steuersätze (bis 31.12.2000: 18,97) zur Anwendung. Die
Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische
Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen
auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der
Auspuffemissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch
den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlagen XXV StVZO nur
für Fahrzeuge mit einem Hubraum gleich oder mehr als 1400 cm³
gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 BlmSchG keine
Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge
mit einem Hubraum von weniger als 1400 cm³ gilt.
-
Wenn Fahrzeuge mit Ottomotor
nachweislich vor dem 26.07.1995 mit Katalysator und geregelter
Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sind, werden sie bis
31.12.2000 mit dem Steuersatz 6,75 Euro (Schlüsselnummern 03, 04
und 09) oder 11,04 Euro (Schlüsselnummer 10 und 15) besteuert.
Ansonsten sind bis 31.12.2000 die Steuersätze 16,97 Euro oder
21,27 Euro anzuwenden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im
Fahrzeugbrief/-schein untern Ziffer 5 Antriebsart
“OTTO/GKAT” und die Schlüsselnummer “51”
eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem
gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem GKAT
ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im
Fahrzeugbrief und –schein von der Zulassungsstelle entsprechend
geändert werden. Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor werden bis
31.12.2000 mit 29,19 Euro (Schlüsselnummer 03, 04 und 09) oder
33,49 Euro (Schlüsselnummer 10 und 15) besteuert. Ist bei
Schlüsselnummer 03 einer der in vorgenannter Fußnote 1 bis 3
genannten Vorraussetzungen erfüllt, wird bis 31.12.2000 der
Steuersatz 6,75/ 18,97 Euro angewendet.
-
Gilt nur für Fahrzeuge, die
vor dem 01.10.1986 erstmals zugelassen und vor dem 01.01.1988 als
bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden.
-
Gilt nur für Fahrzeuge, die zugleich die Voraussetzungen eines Fünf-Liter-Autos erfüllen.
Bitte Beachten!
Für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen
sind grundsätzlich die Feststellungen der Verkehrsbehörden
verbindlich. Bei Zweifelsfragen zum Abgasverhalten empfiehlt sich daher
eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der KFZ-Zulassungsstelle.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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